[Die körperliche Züchtigung in der Schule] Im Wiener Lehrervereine “Diesterweg” wurde folgender Antrag gestellt und angenommen: “Angesichts des Umstandes von Lehrpersonen wegen Überschreitung des Züchtigungsrechtes in der Schule die Autorität derselben nicht wenig geschädigt wurde; angesichts des weiteren Umstandes, daß weitere Verurtheilungen, die möglicherweise wieder virkommen können, die vielfach widerspänstige Jugen zu noch größeren Widersetzlichkeiten zu noch frecheren Trotz und zu beharrlichem Ungehorsam gegen die Anordung der Schulte reizen müßten; endlich angesichts des Umstandes, daß in Folge dessen die Schule behindert werden würde, den ihr gestellten Unterrichts- und Erziehungsaufgaben im gewünschten Maße gerecht zu werden: wolle der Verein eine Petition an das hihe Unterrichtsministerium richten, in welcher um die Aufhebung der im § 24 der Schul- und Unterichtsordung ausgesprochenenen Ausschließung der Anwendung der körperlichen Züchtigungen in der Schule geben wird.” – Das Vaterland vom 18.02.1885.