“Berlin, 30. Dezember – Ein Landwirt pflegte seine Milchkannen mit seinem Fahrrad zum Melkplatz zu befördern. Als das Rad entzweiging, brachte er es zur Reparatur, verunglückte aber auf dem Wege dorthin. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, an die er sich wandte, lehnte es ab, den Landwirt zu entschädigen, da er sich nach ihrer Meinung auf keinen Betriebswege befand. Das Reichsversicherungsamt hat jetzt aber entschieden, daß ein Fahrrad, das in erheblichem Umfange für Betriebszwecke verwandt wird, wie in diesem Falle zur Beförderung von Milchkannen als Arbeitsgerät anzusehen ist. Der Besitzer, der das Fahrrad zur Reparatur bringt, genießt daher auch auf dem Wege dorthin den vollen Unfallverscherungsschutz, denn die Instandhaltung des Fahrrades ist im Interesse des Betriebes geboten. Der Landwirt ist infolgedessen voll zu entschädigen.” – Neuigkeits-Welt-Blatt vom 31. Dezember 1940.