“Jüngst handelte es sich am Züricher Gerichtshofe um eine interessante Rechtsfrage: ob nämlich die Reproduktion eines Kupferstiches – es ist der von Kupferstecher Gonzenbach in München nach dem Gemälde v. L. Vogel gestochene ‘Schwur im Grütli’ – auf seidene Foulards als verbotene Nachbildung zu betrachten sei. Der Gerichtshof konnte lange nicht darüber schlüssig werden, bis endlich die Erwägung, daß die Foulardtücher durch ihre Ausschmückung einen gewissen artistischen Werth erhalten hätten, und wegen ihrer treuen Wiedergabe eine Nachahmung aus Holz oder Stein erlauben, die Mehrheit der Richter zur Schuldig-Erklärung des beklagten Fabrikanten veranlaßte, wozu übrigens nur die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gegeben. Das Urtheil lautet auf 25 Frans Geldbuße und Konfiskation der Kupferplatten und der betreffenden Foulards, von denen wohl wenige mehr zu finden sein werden.” Neues Fremden-Blatt vom 26.3.1867.